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Date: 2003-05-18

DE: Domains mit Staedtenamen verboten

Die Verwendung der Webadresse tauchschule-dortmund.de ist unzulässig. Laut Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) liegt in der Benutzung eine wettbewerbsrechtliche Irreführung der Verbraucher. Damit gab das Gericht in zweiter Instanz der Klage der gleichfalls in Dortmund ansässigen Tauchschule Schneider statt, die vom derzeitigen Domain-Inhaber und Konkurrenten Bernd Wolsing die Unterlassung verlangt hatte.
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Zur Begründung führt das OLG an, dass die Verbraucher aufgrund der Kombination von Tauchschule und dem Städtenamen davon ausgingen, dass es sich bei dem Domain-Inhaber um den größten Anbieter von Tauchkursen in Dortmund handle, was nicht der Wahrheit entspreche. Bereits in der Vorinstanz vor dem Landgericht Dortmund hatte der Domain-Inhaber verloren. Dabei stellte sich das Landgericht auf den zweifelhaften Standpunkt, dass durch die Adressenwahl der gute Ruf der Stadt Dortmund als renommierte Sportstadt mit zahlreichen Olympiasiegern ausgenutzt werde und sich der Domain-Inhaber "mit fremden Federn" schmücke.

Der Richterspruch aus Westfalen könnte nach Meinung von Experten eine neue Klagewelle in Sachen Domain-Recht auslösen. "Es gibt Tausende solcher kombinierter Adressen im Web. Sollten sich weitere Gerichte der Rechtsauffassung aus Hamm anschließen, müssen viele Domain-Inhaber mit Klagen der Konkurrenz rechnen", befürchtet Christian Vaulont, Rechtsanwalt in Mannheim.

Domain-Inhaber Bernd Wolsing will sich mit dem Urteil nicht abfinden. Trotz der bereits entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten von fast 10.000 Euro hat er Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Seine Chancen stehen nicht schlecht, dass sich der Bundesgerichtshof (BGH) der Sache annimmt. Denn die Revision muss zugelassen werden, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Angesichts der Vielzahl von Webadressen, die Städte- und Gemeindenamen enthalten, ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht von der Hand zu weisen. Im Falle der Revisionsannahme landet die Frage dann auf dem Tisch des ersten Senats des BGH, der in der Vergangenheit bereits Praxiswissen und Fingerspitzengefühl in Sachen Domain-Recht gezeigt und unter anderem die Verwendung von Gattungsbegriffen als Internetadressen für zulässig erklärt hat.(Noogie C. Kaufmann) / (ad/c't)

quelle:
http://www.heise.de/newsticker/data/ad-17.05.03-000/

Originalurteil von der Dortmund Tauchschule
http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteil/tauchschule-dortmund.presse.pdf

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edited by Doser
published on: 2003-05-18
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