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Date: 2001-11-05
AT: Ueberwachungsverordnung fast fertig
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Warum die Netzbetreiber doch zugestimmt und was sie dafür
bekommen haben | Auch ETSI-Anzapfstellen wurden akzeptiert |
Operative Kosten werden Mobilkom & Co dafür in vollem Umfang
ersetzt | Keine unabhängige Kontrolle der Datenflüsse an den
Schnittstellen vorgesehen
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Nach gut vier Jahren haben sich die Beteiligten - die Ministerien für
Justiz, Inneres und Verkehr sowie die Betreiber von Fest- und
Handynetzen - auf ein technisches Prozedere zur Überwachung
geeinigt.
Die Verordnung zur technischen Überwachung der
Telekommunikation [ÜVO] steht kurz vor ihrerer Fertigstellung. Die
Endfassung soll sich nach Auskunft von Beteiligten kaum von dem
im Februar veröffentlichten Entwurf unterscheiden.
Einspruch im Spätsommer Noch im Spätsommer hatten die
Mobilfunker heftig gegen die verordnete Umrüstung der Netze auf
Abhörtauglichkeit protestiert. Allein die Telekom werde die
Umstellung auf den Abhörstandard ETSI ES 201 671 mindestens
500 Millionen ATS kosten, hatte Telekom-Sprecher Bredl Ende
August im FuZo-Gespräch gesagt und angekündigt: "Wir bezahlen
das nicht."
Anfang September hatte der Verband Alternativer Netzbetreiber
[VAT] Einspruch gegen zahlreiche Formulierungen der
begleitenden Novelle der Strafprozessordnung erhoben.
Unter den zu novellierenden Paragrafen war auch § 89 des Telekom-
Gesetzes, der den Kostenersatz für Überwachungsmaßnahmen
regelt. Die geplante Änderung hatte zu lauten Protesten der
Netzbetreiber geführt.
Während die ursprüngliche Regelung [Absatz 2] für die operative
Mitwirkung der Betreiber "Ersatz der angemessenen Kosten"
vorsah, sollte die novellierte Form die Netzbetreiber in bloße
Antragsteller verwandeln, die Ersatz "ortsüblicher Kosten", die
"notwendigerweise" entstanden sind, beantragen können. Bei der
Bemessung der Kosten sollte "auch auf die öffentliche Aufgabe der
Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit bedacht" genommen
werden.
Mehr
http://futurezone.orf.at/futurezone.orf?read=detail&id=92391
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edited by Harkank
published on: 2001-11-05
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