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Date: 2003-04-04
Ueber/wacher muessen Kosten primaer selbst tragen
Der VfGH hat einigen Telcos teilweise Recht gegeben. Sie müssen zwar Überwachungs/einrichtungen installieren. Der gesetzliche, gänzliche Ausschluss von Kostenersatz wird aber per Jahresende als verfassungswidrig aufgehoben.
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Der Verfassungsgerichtshof hat die Überwachungsparagraphen im Telekommunikationsgesetz und die Überwachungsverordnung bestätigt. Es liege im öffentlichen Interesse, dass die Telekommunikationsunternehmen Abhöreinrichtungen installieren. Allerdings ist der gänzliche Ausschluss des Kostenersatzes dafür verfassungswidrig. Auf Anregung der Bundesregierung bleibt die Bestimmung jedoch bis 31. 12. 2003 in Kraft - bis dahin muss eine Ersatzregelung getroffen werden. Eine gänzliche Kostentragung dürfte es aber zu Freude der Telcos, die erhebliche Kosten ohne Nutzen für sie haben, nicht mehr geben.
Folgend Auszüge aus der Begründung des VFGH-Erkenntnisses, der Volltext (45 Seiten) kann unter http://www.vfgh.gv.at/vfgh/presse/G37-16-02.pdf herunter/geladen werden:
"Die Aufklärung strafbarer Handlungen durch Überwachung des Fernmeldeverkehrs [...] bildet eine im öffentlichen Interesse gelegene staatliche Aufgabe, die schon aus Gründen der Effektivität eine qualifizierte Mitwirkung der privaten Betreiber von Telekommunikationsdiensten erfordert. Eine entsprechende gesetzliche Mitwirkungspflicht, wie sie §89 Abs. 1 erster Satz und §89 Abs. 2 TKG sowie die zur Konkretisierung ergangene ÜVO anordnen, bildet eine angemessene, sachlich gerechtfertige Inpflichtnahme privater Telekommunikationsbetreiber. Angesichts der Privatisierung privater Telekommunikationsdienste ist es (...) geboten, diese privaten Betreiber mit der Bereitstellung der entsprechenden Einrichtungen (...) zu betrauen, weil die Betreiber diejenigen sind, welche die Überwachung auf Grund ihrer primären Betroffenheit und technischen Sachnähe am ehesten durchführen können."
Mitwirkungspflichten der Telcos dürfen dabei nicht "unabhängig von ihrer Qualität und ihrem Umfang Mitwirkungspflichten jedweden Inhaltes und jedweder Intensität" auferlegt werden.
"Die wirtschaftliche Belastung der Telekommunikationsbetreiber bzw. die Bereithaltung aufwendiger Vorkehrungen ist daher nur bei Vorliegen besonderer Umstände nach Maßgabe einer Interessenabwägung gerechtfertigt."
"Mag auch die Inpflichtnahme privater Betreiber von Telekommunikationsdiensten für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs und die Bereitstellung entsprechender Einrichtungen eine sachlich gerechtfertigte und daher verfassungsmäßige Mitwirkungspflicht Privater an einer staatlichen Aufgabe darstellen, so ist dennoch auch bei der Regelung der Kostentragung der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Da das Gesetz eine solche Beachtung nicht erkennen, sondern vielmehr eine Belastungsgrenze vermissen lässt, ist § 89 Abs. 1 letzter Satz TKG verfassungswidrig."
Auf die Neuregelung wartet gespannt Eure
Babuschka
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edited by Babuschka
published on: 2003-04-04
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